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Unsere Satzung Unsere Satzung

Mit unserer Satzung ist der Rahmen für unsere Arbeit abgesteckt. So können Sie sicher sein, dass Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge immer korrekt verwaltet werden.

S A T Z U N G des Vereins zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße, München

Vorbemerkung: Zur Vereinfachung steht im Folgenden die männliche Form für die weibliche und die männliche Bezeichnung.


§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist, den Unterricht und die Ausbildung in der Grundschule an der Samberger Straße sowie die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Grundschule an der Samberger Straße zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren steuerbegünstigte schulische Zwecke (Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, die Beschaffung und Ausstattung von Unterrichtsräumen einschließlich der Nebenräume und der Schulhöfe oder die Gewährung von Beihilfen hierzu u.ä.) sowie durch sonstige dem Satzungszweck dienende Maßnahmen und Beihilfen (einschließlich der Förderung sportlicher, musischer, kreativer und anderer schulischer Maßnahmen Veranstaltung von Schulkonzerten, -festen, Schülerhilfe u.ä. durch die Schule oder den Verein selbst) und der Arbeit des Schulelternbeirates.


§ 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße". Ab Eintragung soll der Verein den Zusatz "e.V." tragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München.


§ 3 Vermögen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(3) Mitglieder im Verein können alle Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu fördern und die Satzung anzuerkennen. Der Verein wendet sich daher nicht nur an alle Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie auch an ehemalige Schülerinnen und Schüler, sondern auch an Freunde und Förderer. Mitglieder, die keine Kinder mehr auf der Grundschule an der Samberger Strasse haben, können zur weiteren Förderung des Vereinszweckes im Anschluss an eine etwaige aktive Mitgliedschaft eine passive Mitgliedschaft begründen.

(4) Es wird angestrebt, dass insbesondere die Klassenelternbeiräte und deren Stellvertreter dem Verein beitreten.

(5) Mitglieder, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
o durch Tod
o durch Kündigung
o durch Ausschluss

(2) Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss vom Vorstand beantragt wird.


§ 6 Beitragspflicht

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrages.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
o Vorstand
o Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für die Amtszeit von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für ihre Ämter gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen. Während der Übergangszeit führt ein anderes Vorstandsmitglied nach Bestimmung des Vorstandes das Amt des Ausgeschiedenen.

(4) Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.


§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. In diesen Ausschüssen können in besonderen Fällen auch Personen aufgenommen werden, die nicht Mitglied im Verein sind.


§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Ihnen obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(3) Für die innere Ordnung des Vorstandes gilt folgendes:

(a) Der Vorsitzende, bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(b) Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung Niederschriften aufzunehmen und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. In diesem Fall ist die Niederschrift über den Beschluss durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

(c) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen. Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Quittung Zahlungen entgegenzunehmen; Auszahlungen sind nach d) vorzunehmen.

(d) Zeichnungen für den Verein nehmen der Vorsitzende - in dessen Abwesenheit der Stellvertreter - in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vor.


§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 4 - 5 Monate des Geschäftsjahres einberufen.

(5) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit der Einladung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 2 Wochen bekannt. Eingeladen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Dies kann auch per E-Mail oder in anderer elektronischer Form erfolgen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung soll der Vorstandsvorsitzende führen. Er legt der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und berichtet über die Vorhaben für das neue Geschäftsjahr. Ferner ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und gegebenenfalls auch über die Neuwahl des Vorstandes.

(7) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der in der Tagesordnung angekündigten Angelegenheiten auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand ist berechtigt, diese Bevollmächtigung für einzelne Versammlungen auszuschließen. Dies muss in der Einladung bekannt gegeben werden.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(9) Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig. Ein Beschluss kommt danach zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vereins dem Beschluss zugestimmt hat.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen, wenn wenigstens 10% der Mitglieder des Vereins dies in schriftlicher Form verlangen.

(2) Die Vorschriften "Ordentliche Mitgliederversammlung" (§11) gelten hier entsprechend.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Wahrung der Frist von 14 Tagen einzuberufen. Für diese Mitgliederversammlung ist eine Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben und in ihr die Vorschriften des § 10 Abs. 3 zu ergänzen.


§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule an der Samberger Strasse bzw. an die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliederbeiträge oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände, die dem Verein überlassen wurden, nicht zurück.


München, den 28.April 2005


[Unterschriften der Vereinsgründer]

Vereinsregister des Amtsgerichts München
Nummer des Vereins: VR 18927


Kopie des Eintrages (auf Bild oder PDF Icon klicken):
 
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